Ein Energieausweis ist Pflicht …

Energieausweis

… und muss vorgelegt werden.

Die Energieeffizienz von Wohngebäuden, aber auch von anders genutzten Gebäuden, wird künftig auf dem Immobilienmarkt eine viel größere Rolle spielen als bisher. Dazu soll der Energieausweis für bestehende Gebäude beitragen, den Verkäufer oder Vermieter im Falle eines geplanten Verkaufs oder einer Vermietung den potenziellen Käufern oder Mietern vorzeigen müssen.
Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann.

 

Energieausweis nach Bedarf oder nach Verbrauch?

Am 01. Mai 2014 traten neue Regelungen in Kraft: Inserate, Angebote und Exposés für Wohnungen und Wohngebäude bei Verkauf oder Vermietung müssen Angaben zu energetischen Eigenschaften enthalten, z. B. Art des Energieträgers (Öl oder Gas), Bedarfs- oder Verbrauchsausweis. Nach einer Orientierung des GdW Bundesverbandes deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. werden in Zeitungsanzeigen folgende Abkürzungen verwandt:

  • V = Energieverbrauchswert
  • B = Bedarfsausweis/Verbraucherausweis
  • 134,3 kWh/(m²a) = Verbrauch in Kilowatt pro m2, plus Energieträger
  • Ko = steht für Koks, Braunkohle und Steinkohle
  • Öl = steht für Heizöl
  • Gas = steht für Erdgas oder Flüssiggas
  • W = steht für Fernwärme aus Heizwerk oder KWK
  • Hz = steht für Brennholz, Holzpellets und Holzhackschnitzel
  • E = steht für Elektrische Energie (auch Wärmepumpe) und Strommix
  • Bj = steht für Baujahr
  • A-H = steht für Energieeffizienzklasse (Energieausweise ab 2014).

Eine vollständige Abkürzung sähe also so aus:

V: 134,3 kWh/(m²a), Öl, Bj 1965,D.

Rechtssicher sind diese Abkürzungen derzeit noch nicht, da der Gesetzgeber es bisher versäumt hat Klarheit zu schaffen. Das wird wohl wieder einmal auf die Gerichte abgewälzt. Bis dahin sollte man sich an die o. a. Abkürzungen halten. Liegt kein Energieausweis vor, sollte dies durch einen Hinweis im Inserat klargestellt werden. Gibt die Zeitung oder das Portal, in denen inseriert wird, eigene Abkürzungen vor, sollte diese unbedingt verwendet werden, ansonsten sind Abkürzungen unzulässig.

Nicht ganz so viel muss bei gewerblichen Immobilien angegeben werden. Hier fallen das Baujahr und die Energieeffizienzklasse weg. Bei der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts muss der Energieausweis dem Interessenten übergeben werden. Eine Kopie reicht aus.

Alte Energieausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der 10-jährigen Gültigkeitsfrist. Ausnahme: Vor dem 01.10.2007 erstellte Verbrauchsausweise verlieren am 30.10.2014 ihre Gültigkeit.
Neue Energieausweise zeigen die Energieeffizienzklasse auf einer Skale A+ (sehr gut) bis H (sehr schlecht) an. Diese Regelung gilt nur für neu ausgestellte Energieausweise. Jeder ab Mai 2014 ausgestellte Energieausweis erhält eine Registriernummer und wird der zuständigen Behörde gemeldet. Diese sind zu Kontrollen angehalten.

Ist ein Heizkessel 30 Jahre alt, muss er ausgetauscht werden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel mit weniger als 4 Kw und mehr als 400 Kw Nennleistung, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben.

Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser sind von dieser Pflicht ausgenommen. hier gilt die bereits seit der EnEV 2002 bestehende Regelung fort, nach der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben, von der Austauschpflicht ausgenommen sind. Bei einem Eigentümerwechsel trifft dem neuen Eigentümer die Pflicht innerhalb von zwei Jahren den alten Öl- oder Gasheizkessel auszutauschen.

Elektrische Nachtspeicherheizungen sind weiterhin zulässig.

Für Mehrfamilien- und Miethäuser gelten besondere Regelungen. Ebenso für Neubauten ab 2016.

Bei der Sanierung und Modernisierung bestehender Gebäude gilt weiterhin die EnEV 2009. Auch die EnEv 2014 verlangt keine unwirtschaftlichen Nachrüstungen, wenn die dafür erforderlichen Aufwendungen innerhalb angemessener Frist durch Einsparungen nicht erwirtschaftet werden. Wann Unwirtschaftlichkeit anzunehmen ist, wurde nicht geregelt. Einen Anhaltspunkt gab der Bundesrat, der bei der Austauschpflicht für Heizkessel bei 2,5% Zinsen eine Amortisation in 25 Jahren – und damit Wirtschaftlichkeit annahm.

Bei einem Bedarfsausweis wird der Energiebedarf eines Gebäudes über die Analyse der Bausubstanz sowie der Heizungs- und Klimaanlagen ermittelt. Er bildet den Energiebedarf unabhängig von den Verbrauchsgewohnheiten der Bewohner ab. Die Kosten betragen etwa 300 bis 400 Euro.

Der Verbrauchsausweis gibt den gemittelten tatsächlichen Energieverbrauch der letzten Kalenderjahre an und wird lediglich um witterungsbedingte Einflüsse bereinigt. Hier spiegeln sich vor allem die Verbrauchsgewohnheiten der Bewohner wider, über die energetische Qualität des Gebäudes und der Anlagen sagt er wenig aus.

Jeder Ausweis ist 10 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig!

Wer zur Ausstellung von Energieausweises für bestehende Gebäude berechtigt ist, ist im § 29 geregelt. Personen, die einen Energieausweis ausstellen ohne dazu berechtigt zu sein, begehen eine Ordnungswidrigkeit.

Verkäufer von Eigentumswohnungen sollten rechtzeitig innerhalb der Eigentümergemeinschaft Vorkehrungen für die Ausstellung des Energieausweises treffen. Der Verwalter ist im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet für die Bereitstellung eines Energieausweises zu sorgen, auch ohne einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft. Der Energieausweis gilt für das gesamte Gebäude und nicht für die einzelne Wohnung.

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Bei Erteilung eines Verkaufsauftrags übernehmen wir die Kosten.