Die Grundstücksverkehrsordnung – GVO

Grundstücksverkehrsordnung

Offene Vermögensfragen regeln

Im Beitrittsgebiet (ehemalige DDR) und insbesondere auch im Ostteil Berlins ist bei einem Verkauf oder Übertragung eines Grundstücks, Miteigentumsanteils oder ein Erbbaurecht die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) erforderlich. Diese Genehmigung bestätigt, dass keine Altansprüche Berechtigter angemeldet sind, insbesondere aus der Enteignung jüdischen Eigentums.

Bis zur Erteilung der Genehmigung ist ein Kaufvertrag schwebend unwirksam und kann daher nicht vollzogen werden. Diese Genehmigung ist also derart wichtig, dass sie zur Zahlungsvoraussetzung zwingend notwendig ist. Die Erteilung der Genehmigung dauert einige Zeit, zum Teil Monate. Die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung ist daher bei Grundstücken im Beitrittsgebiet oftmals letzte Voraussetzung zur Zahlung des Kaufpreises.

Die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:

  • Wenn nach dem 28. September 1990 bereits eine Auflassung erfolgt ist und in diesem Zusammenhang die Genehmigung erteilt wurde.
  • Wenn sich das Grundstück seit dem 29. Januar 1933 im unterbrochenen Familieneigentum befindet.

Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen muss vom Notar geprüft werden. Das Grundbuchamt darf eine Eintragung in das Grundbuch erst vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt wurde.

Einen Antrag auf die Erteilung einer Genehmigung kann formlos gestellt werden. Antragsberechtigt ist jeder, der an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft als Vertragspartner beteiligt ist. In der Praxis wird hierzu in der Regel der Notar, der den Vertrag beurkundet hat, bevollmächtigt. Dieser ist Verfahrensbeteiligter und auskunftsberechtigt.

Gegen einen Genehmigungsbescheid kann Rechtsmittel vor dem Verwaltungsgericht eingelegt werden.

 

Ab Juli 2018 – Erleicherungen für den Grundstücksverkehr im Beitrittgebiet

Nach der gesetzlichen Ämderung identifiziert das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen die Grundstücke, für die ein noch unerledigter Rückgabeantrag vorliegt, und sichert einen eventuellen Rückgabeanspruch mit einem Anmeldevermerk im Grundbuch (§30b VermG).

Aufgrund dieser Neuregelung erteilt das Bundesamt ab dem 01. Juli 2018 keine Anmeldeauskünfte im Sinne des § 3 Abs. 5 Vermögensgesetz mehr. Ob ein Anspruch auf Rückübertragung für ein Grundstück vorliegt, bestimmt sich nunmehr ausschließlich nach den entsprechenden Eintragungen im jeweiligen Grundbuch.

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