Ein Kaminofen im Haus spart Energie und gibt wohlige Wärme

Kaminofen

Ein Kaminofen hat einen gutem Wärmewirkungsgrad

In der Anschaffung ist ein Kaminofen relativ preiswert. Mit seiner Ummantelung, beispielsweise aus Speckstein oder Ofenkacheln, ist er nicht nur ein Hingucker in jedem Raum, sondern bringt auch bei entsprechender Raumgröße eine angenehme, wohlige Wärme, die er gut speichern und zusätzlich als Strahlungswärme abgeben kann.
Mit einem wasserführenden Kaminofen kann man zudem Energiekosten sparen, da er das gesamte Haus mit Heiz- und Brauchwasser versorgen und so die Heizung entlasten kann.
Vorteilhaft ist auch der relativ geringe Bedarf an Brennmaterial und die hohe Energieeffizienz eines Kaminofens mit fast 90 %. In Sachen Umweltfreundlichkeit können diese Öfen ebenfalls punkten, da sie nachwachsende Rohstoffe nutzen und deren Emissionswerte relativ gering sind.

Vor- und Nachteile

Nachteilig an diesem Ofen ist die Tatsache, dass er immer wieder neu befeuert werden muss. Eine Ausnahme bildet der Pellet-Kaminofen, der muss nur einmal am Tag bedient werden.
Bevor er in Betrieb genommen werden kann, muss er von einem Schornsteinfeger abgenommen werden. Dieser ist zudem verpflichtet, den Betreiber über den richtigen Umgang mit dem Kaminofen zu beraten.

Moderne Kaminöfen sind in unterschiedlichen Ausführungen erhältlich. Die vielfältigen Verkleidungen, die diesen Öfen ihren ganz individuellen Charme verleihen, reichen von Speckstein und Marmor über keramische Kacheln bis hin zu Granit oder Edelstahl. Voraussetzung, einen Kaminofen überhaupt betreiben zu können, ist das Vorhandensein eines geeigneten Rauchfangs.

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Kaminofen im Eigenheim

Vor der Entscheidung für einen derartigen Ofen, sollte die Beratung durch den Schornsteinfeger stehen, da nicht in jedem Haus oder jeder Wohnung ein Kamin aufgestellt werden kann. Der Schornsteinfeger prüft dann, ob die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind. Die entsprechenden Auflagen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Etwas schwieriger sieht das Ganze aus, wenn es sich bei der betreffenden Wohnung um eine Eigentumswohnung handelt. Hier ist in der Regel die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich, es sei denn, es existiert eine gesonderte Vereinbarung der Wohnungseigentümerversammlung bezüglich einer abweichenden Mehrheit. Ansonsten müssen immer alle Wohnungseigentümer zustimmen. Eine Ausnahme bildet der §22Abs. 1 Satz 2 WEG, nach dem, unter gewissen Voraussetzungen, auch eine Mehrheit von dreiviertel aller Wohnungseigentümer ausreichend ist. Auf jeden Fall ist ein solcher Antrag auf der Eigentümerversammlung gut vorzubereiten. Es muss dargestellt werden, wer die Kosten für den Einbau, die regelmäßige Wartung und Reinigung und die Kosten für die Entsorgung der Asche trägt. Auch sollte der Heizstoff im Antrag bezeichnet sein. Erst wenn dies alles geregelt ist und alle sonstigen Genehmigungen vorliegen, kann mit einer Zustimmung der Eigentümer gerechnet werden.

Welche Genehmigungen sind erforderlich?

Eine Genehmigung ist in der Regel immer dann erforderlich, wenn an einem Gebäude irgendwelche baulichen Veränderungen vorgenommen werden sollen. Bei Unklarheiten kann sowohl der Schornsteinfeger als auch das zuständige Bauamt Auskunft geben. Wird ein bestehender Schornstein nur durch ein innen liegendes Stahlrohr, zum Anschluss eines Kamins, saniert, ist keine Genehmigung erforderlich.

Soll ein außenliegender Rauchabzug neu errichtet werden, sei es ein Edelstahlschornstein oder ein gemauerter, muss in einigen Bundesländern eine Genehmigung eingeholt werden. Einen Kaminschacht im Haus einzuziehen ist relativ problematisch, da hier auch die Statik eine wichtige Rolle spielt.

Wird ein Schornstein außen angebaut und ist dieser weniger als drei Meter vom Grundstück des Nachbarn entfernt, ist auch die Zustimmung des Nachbarn einzuholen. Liegen alle Genehmigungen vor, muss dann vor Inbetriebnahme nur noch der Schornsteinfeger eine Bescheinigung über die vorschriftsmäßige Errichtung ausstellen.

Alte Modelle, die die Grenzwerte für Emissionen nicht einhalten, müssen ausgetauscht werden. Derzeit müssen Öfen, die vor 1975 zugelassen wurden und mehr als 0,15 Gramm Staub pro Kubikmeter und vier Gramm Kohlenmonoxid pro cbm ausstoßen, mit einem Filter nachgerüstet oder stillgelegt werden. 2020 läuft die Frist für Modelle der Baujahre 1985 bis 1994 ab. 2024 müssen dann alle Öfen, die im Zeitraum 1995 bis März 2010 hergestellt wurden und die Grenzwerte nicht einhalten, ausgetauscht oder nachgerüstet werden. Inwieweit ein Ofen unter der Ausstauschpflicht fällt, zeigt die Typprüfung. Diese Informationen können z. B. in einer Datenbank der IHK www.ratgeber-ofen.de abgerufen werden. Offene Kamine sind von dieser Pflicht nicht betroffen.

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